Hinweis Maibaumaufstellen 2020
Der Gemeindebund Steiermark hat aufgrund zahlreicher Anfragen bzgl. Der "Feierlichkeiten" rund um das Maibaumaufstellen, die wichtigsten Informationen in Verbindung mit der derzeitigen Rechtsgrundlage diesbzgl. nochmal zusammengefasst.
So wird das Aufstellen eines Maibaumes an einem öffentlichen Ort mit "Publikum" als Veranstaltung zu qualifizieren. Aus diesem Grund ist es daher durch die VO BGBl. II Nr. 98/2020 verboten - die betreffende Verordnung ist derzeit noch bis 30. April 2020 in Kraft.
Wer darf Maibäume aufstellen?
Des Weiteren ist nach wie vor die Teilnahme von privaten Personen am "Maibaumaufstellen" aufgrund der Ausgehbeschränkungen, wonach nur aus den fünf bekannten Gründen (Abwendung unmittelbarer Gefahr, Hilfeleistung, Deckung der Grundbedürfnisse, Beruf und sportliche Betätigung) das Betreten öffentlicher Räume zulässig ist, ebenfalls nicht möglich.
ABER: Ein Aufstellen ohne "Publikum" durch z.B. eine Firma oder Gemeindebedienstete im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unter Einhaltung der Sicherheitsauflagen (1-Meter-Abstand oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen) wurde vom Bundesministerium für Inneres als zulässig angesehen. Ausgenommen hierbei sind Feuerwehren. Für sie gilt in diesem Zusammenhang der Ausnahmetatbestand des beruflichen Zweckes nicht, weshalb auch die Feuerwehr keine Maibäume aufstellen darf.