Steuern und Abgaben
Auf dieser Seite finden Sie die entsprechenden Abgaben, die an die Stadtgemeinde zu entrichten sind.
Kommunalsteuer
Gemäß Kommunalsteuergesetz 1993 i.d.g.F. unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens gewährt worden sind. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (= Summe der Arbeitslöhne) und ist vom Unternehmer selbst zu berechnen. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung einzureichen. Die Übermittlung dieser hat elektronisch mittels FinanzOnline zu erfolgen.
Die Gemeindekennziffer der Stadtgemeinde Mürzzuschlag lautet 62143
Rechtsgrundlagen:
- Gesamte Rechtsvorschrift für Kommunalsteuergesetz
- Gesamte Rechtsvorschrift für elektronische Übermittlung
- Formulare für Jahreserklärungen sowie für Erklärungen im Falle der Schließung einer Betriebsstätte
Nächtigungsabgabe
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark, in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in erine Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i. d. F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro. Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Genauere Informationen über das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz
Hundeabgabe
Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes. Die Abgabepflicht ist binnen 4 Wochen ab Erwerb des Hundes beim Stadtamt Mürzzuschlag, Bereich Finanzen, 2. Stock, zu melden.
Genauere Informationen über An-/Abmeldung sowie Abgabenerhöhung/-begünstigung/-befreiung finden Sie am Merkblatt Hundeabgabe 2018!
Gesetzliche Grundlage
Wasser- und Kanalgebühren
In den Bereichen Wasser- und Kanalgebühren stehen folgenden PDFs zum Download bereit: