Lärmschutzverordnung für den Bereich der Stadtgemeinde Mürzzuschlag

Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärm zur Sicherung und Erhöhung der Lebensqualität in der Gemeinde

§ 1: Lärm

Ungebührliches Lärmen sowie lärmerzeugende Arbeiten, wie beispielsweise Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie alle Gartenarbeiten, die mit größeren Geräuschentwicklungen verbunden sind, wie zum Beispiel der Betrieb von Rasenmähern und -trimmern, Heckenscheren oder Baumsägen mit Verbrennungsmotoren, ist an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Samstagen ab 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.

§ 2: Ausnahmen

(1) Auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Gärtnereien, genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die von einer Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, findet diese Verordnung keine Anwendung.

(2) Ausgenommen ist weiters die Vornahme unerlässlicher Reparaturarbeiten zur Behebung unvorhersehbarer Gebrechen.

§ 3: Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter den Tatbestand einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung fallen.

§ 4: Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 101c Abs 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F., von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,-- bestraft.

§ 5: Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die durch Verordnung des Regierungskommissärs übergeleiteten Verordnungen der ursprünglichen Stadtgemeinde Mürzzuschlag mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.06.1986 und der ursprünglichen Gemeinde Ganz mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.03.2000 außer Kraft.

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